• 18.04.2024

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Passentzug und Passverweigerung für Unterhaltspreller

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» Artikel vom

Ausgewanderte Unterhaltspflichtige befürchten im Ausland oft, dass die Deutsche Botschaft passbeschränkende Massnahmen durchführt, sobald sie mit ihren Unterhaltszahlungen im Rückstand sind. Dies ist ohne weiteres aber nicht möglich. Zwar besagt das Gesetz, dass passbeschränkende Massnahmen bei Unterhaltspflichtverletzung möglich sind, jedoch muss das gerichtlich nachgewiesen sein. Bloße Vermutungen und Behauptungen reichen hierzu nicht aus.

Die Arbeitsweise einer Deutschen Botschaft gegenüber einem säumigen Unterhaltspflichtigen im Ausland ist simpel: Er wird eingeschüchtert, bedroht und manchmal werden ihm sogar Abschiebehaft und Passentzug in Aussicht gestellt. Aus dem Munde eines deutschen Beamten klingt das sehr glaubwürdig, aber es ist dummes Zeug. Hier darf sich niemand auf's Glatteis führen lassen. Sollte ein Botschaftsmitarbeiter den Rambo spielen, dann hilft die Einschaltung eines Rechtsanwalts in Deutschland. Dieser Anwalt sollte das Auswärtige Amt in Berlin anschreiben und nachfragen, ob und welche Massnahmen, insbesondere in strafrechtlicher und passbeschränkender Hinsicht, angeordnet wurden. Ebenso ist die Frage nach den rechtlichen Grundlagen erforderlich. Das Auswärtige Amt muss Auskunft geben und die Antwort wird sein, dass nichts vorliegt und lediglich Probleme mit Unterhaltszahlungen bestehen. Damit ist der Botschaftsclown vorläufig erledigt.

Die Sternstunde der Botschaft kommt dann, wenn der Unterhaltspflichtige einen neuen Reisepass benötigt. In der Regel wird er nur einen beschränkten Reisepass erhalten, der z.B. auf 1 Jahr begrenzt ist. Deshalb sollten neue Reisepässe grundsätzlich in Deutschland beantragt werden. Niemand muss befürchten, dass er bei der Einreise verhaftet oder aufgehalten wird. Die Beantragung in Deutschland hat den Vorteil, dass sowohl die Botschaft, als auch das Auswärtige Amt ausgeschaltet sind. Von der Beantragung bis zur Aushändigung eines neuen Reisepasses dauert es im Expressverfahren ca. 2 Wochen. Diese Zeit muss man sich nehmen.

Die Waffen der Botschaften sind stumpf, das was davon übrig bleibt sind lediglich markige Sprüche. Ein Anwalt aus Deutschland kann beim Auswärtigen Amt regelmäßig den Sachverhalt klären und damit die Botschaft insoweit zähmen, dass deutsche Gesetze wieder Anwendung finden. Der direkte Kontakt zur Botschaft ist generell nicht empfehlenswert, denn ein Unterhaltspflichtiger ist nur ein lästiger Störfaktor im Routinebetrieb des deutschen Botschaftsbeamten. Und der wird umso frecher, je mehr Arbeit er mit dem Jugendamt und dem Unterhaltspreller bekommt.

Ein Unterhaltspflichtiger im Ausland sollte seinen Aufenthaltsort generell nicht bekanntgeben. Das sichert die absolute Ruhe vor den deutschen Behörden. Im Übrigen gibt es keine weltweiten Unterhaltsfahnder. Das ist ein gerne verbreitetes Märchen frustrierter Exfrauen, die feucht und heiss davon träumen, wie der Ex im Ausland verhaftet und in Handschellen begleitet von zwei kräftigen BKA-Beamten der deutschen Justiz zugeführt wird.

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