• 20.10.2024

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Eine hochwertige Scheidungsklage nach österreichischem Recht

gericht

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Scheidungen sind etwas Schönes, denn da zeigt sich das wahre Gesicht der einst liebsten Ehefrau. Noch viel spannender ist, wie tief Juristen sinken können und ihre eigenen kühnen und schmutzigen Fantasien als Anwälte in Scheidungsverfahren ausleben. Das ist bemerkenswert.

Ich erlaube mir heute, die Klageschrift gegen mich auszugsweise zu veröffentlichen. Der Anwalt meiner liebevollen Ehefrau hat darin seinen gesamten juristischen Sachverstand eingebracht. Er kann messerscharf argumentieren. Seine Klageschrift ist mustergültig ausformuliert und siegessicher.

Die Scheidungsklage gegen mich soll als Vorlage für frustrierte und enttäuschte Frauen dienen, die es dem Schwein von Ehemann mal richtig zeigen wollen.

Meinen gegnerischen Anwalt kann ich jeder Frau bedenkenlos empfehlen. Seine Argumentation ist äusserst präzise und seine Forderungen sind so hoch, dass jede Frau beim Lesen der Klageschrift die Sektkorken knallen lassen wird. Der Reichtum ist damit bereits in greifbarer Nähe und so wird es, nach dem juristischen Sachverstand des Rechtsanwalts zu schliessen, kommen. Da dürfen Frauen sich sicher sein. In meinem Fall gibt es zwar nichts, aber da ich immer die berühmte Ausnahme bin, sollten Frauen davon ausgehen, dass in ihrem Fall die dicke Kohle pünktlich jeden Monat auf ihr Konto wandert. Das Familienrecht ist bemerkenswert. Ich hatte noch nie so viel Spass und Freude.

"Die Streitteile zogen zusammen in ein gemietetes Haus. Etwa einen Monat später kam es zu laufenden Problemen und Eheverfehlungen seitens des Beklagten, der in der Person der Klägerin offenbar nicht eine partnerschaftlich verbundene Ehegattin, sondern eine geistig minderbemittelte Dienstleisterin für Sex und Putzfrau sah, wie er dies auch unverblümt zum Ausdruck bringt.

Er verlangte von der Klägerin, sich entsprechend diesen 16 Punkten zu verhalten. Eine - nicht vollständige - Auswahl des Verhaltens des Beklagten gegenüber der Klägerin:

-Beim Essen verbot der Beklagte der Klägerin zu sprechen.

-Es kam wiederholt zu Beschimpfungen, wobei der Beklagte die Klägerin mit Worten wie: „Du bist meine Sex-Dienstleisterin", herabsetzte.

-Der Kläger entschied ohne Rückfrage mit der Klägerin einfach alles und stellte sie zum Teil vor vollendete Tatsachen. So buchte er etwa einfach Reisen, ohne sie zu fragen.

-Der Beklagte verbot der Klägerin, sich selbst einen Arbeitsplatz zu suchen. Sie musste den ganzen Tag untätig zu Hause sitzen. Dort hatte sie kaum oder keine Ansprache, insbesondere da der Kläger in der Früh nicht sprechen wollte und auch am Abend nach seiner Rückkehr zu Hause nur vor dem Computer saß.

-Der Beklagte verwendete auf einer Seite im Internet Lichtbilder der Klägerin ohne ihre Einwilligung. Diese Seite ist frauenverachtend und herabsetzend.

-Ferner verlangte der Beklagte von der Klägerin, dass sie einige Papiere, weiße Blätter, blanko unterschrieb, damit er diese nachträglich ausfüllen könne.

-Er las E-Mails der Klägerin ohne ihre Einwilligung.

Aus dem Verhalten des Beklagten schließt die Klägerin ferner, dass er eine homosexuelle außereheliche Beziehung mit seinem Geschäftspartner unterhält. Auf ihren früheren gemeinsamen Reisen begleitete sie der Geschäftspartner. Hierbei kam es vor, dass die Klägerin allein in einem Zimmer und der Beklagte und der Geschäftspartner zusammen in einem anderen Zimmer geschlafen hätten. Ihr Bruder habe die beiden gesehen, wie sie sich geküsst hätten.

Der Beklagte kaufte der Klägerin ein One-way Ticket für einen Flug am in ihre Heimat. Er erklärte ihr, sie solle nach Hause fliegen und nicht mehr zurückkommen. Eine Scheidung könne er sich außerdem nicht leisten.

Im beiderseitigen Einverständnis zog die Klägerin in der Folge aus der Ehewohnung aus. Die Zusage, der Klägerin ihre Habseligkeiten nachzusenden, hielt der Beklagte natürlich nicht ein, sondern warf diese lediglich in den Keller.

Der Beklagte hat durch sein Verhalten die Ehe der Streitteile schuldhaft so tief zerrüttet, dass eine Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann.

Der Beklagte hat weder während der aufrechten Wohngemeinschaft, noch nach der Trennung der Klägerin einen Unterhalt bezahlt. Der Beklagte verfügt über beträchtliche Einkünfte, die bislang nicht offen gelegt wurden. Vorbehaltlich einer Ausdehnung geht die Klägerin von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von mindestens EUR 6.000,00 aus.

Er hat angeblich für zwei Kinder aus einer früheren Ehe zu sorgen. Laut eigener Aussage zahlt er jedoch für diese Kinder keinen Unterhalt.

Die Klägerin arbeitet als Küchenhilfe und verdient monatlich netto EUR 1.000,00.

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