• 05.10.2024

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Bundesgerichtshof: Lebenslänglicher Unterhalt

bundesgericht

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Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. April 2012, Aktenzeichen XII ZR 65/10 verdeutlicht die derzeit gültige Rechtsprechung:

Lebenslänglicher Unterhalt an die Exehefrau!

Zur Sachlage:

Die Ehe wurde 1992 geschlossen und im Jahr 2007 geschieden, wobei die Trennung im Jahr 2006 erfolgte. Es sind 3 Kinder aus der Ehe hervorgegangen, heute 19, 17 und 14 Jahre alt. Alle Kinder und auch die Exehefrau sind gesund, normal entwickelt und niemand ist behindert.

Der Exehemann zahlt neben dem Kindesunterhalt zusätzlich 938,- € Betreuungsunterhalt für die Exehefrau, denn die geht wöchentlich nur 30 Stunden arbeiten. Zusammen mit dem Kindesunterhalt wandern monatlich ca. 2.000 Euro auf das Konto der Exehefrau. Der Exehemann klagte nun vor dem BGH auf Wegfall des Betreuungsunterhalts.

Die Begründung des Bundesgerichtshofs, warum der Exehemann weiterhin Betreuungsunterhalt in Höhe von 938,- € zahlen muss, ist belustigend, wenn es nicht so traurig wäre.

"Das Berufungsgericht hat eine Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin im Umfang einer vollschichtigen Tätigkeit verneint, weil eine Betreuung der gemeinsamen Kinder diese nicht zulasse."

Der BGH sagt nichts anderes, als dass die Kinder - 19, 17 und 14 Jahre alt, noch immer eine intensive Betreuung durch Mutti brauchen. Die Exehefrau führt an, dass die Kinder regelmäßig zum Sport gefahren werden müssen, weil es auf dem Land keine öffentlichen Verkehrsmittel gibt.

Das ganze Urteil zum Nachlesen gibt es hier

Dieses Urteil zeigt deutlich, dass gerade der brav zahlende Unterhaltspflichtige besonders lange zahlen muss, weil er in der Vergangenheit jeden Monat bewiesen hat, dass er es kann. Es gibt also keinen Grund, eine bewährte und erfolgreiche Unterhaltspraxis zu ändern. Die Richter wissen genau, dass die Exehefrau dem Staat auf der Tasche liegt, sobald sie den Exehemann aus der Unterhaltspflicht für seine Exehefrau entlassen. Und der Staat hat definitiv keine Lust, für faule Exehefrauen zu bezahlen. Mit Recht und Eigenverantwortung hat das nichts zu tun und darum geht es auch nicht. Hier geht es um die lebenslängliche nacheheliche Solidarität. Der Gesetzgeber hat sie angeblich abgeschafft, aber das war und ist eine dreiste Lüge. Die Richter urteilen wie vor 30 Jahren, am Unterhaltsprinzip hat sich nichts geändert.

Es dürfte jedem einleuchten, dass Kinder im Alter von 19 und 17 Jahren keine Betreuung benötigen. Das dritte Kind mit jugendlichen 14 Jahren benötigt sicherlich Führung, aber es müssen keine Windeln mehr gewechselt werden. Eine Vollzeitarbeit der Exehefrau ist locker möglich, aber dagegen spricht die bisherige brave Zahlweise des Exehemannes. An diesem Prinzip wird nicht gerüttelt. Denn nur wenn es Mutti gut geht, dann geht es auch den Kindern gut.

Exehefrauen müssen nicht eigenverantwortlich leben und eine Vollzeitarbeit ist nicht nötig. Zur Begründung reicht es völlig aus, wenn die fast erwachsenen Kinder zum Sport chauffiert werden müssen.

Die Unterhaltsreform vor 4 Jahren sollte angeblich die Eigenverantwortung der Frauen stärken, aber das war natürlich nur billige Propaganda für das dumme Volk. Das ist die gelebte Demokratie und Rechtsprechung in Deutschland.

Doch der Mann kann sich gegen diese Gesetzeslage einfach und effektiv wehren:

1.) nicht heiraten
2.) keine Kinder zeugen

Eine Vasektomie schützt ihn dabei zuverlässig vor unliebsamen Überraschungen.

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